PARTEI
Statuten
I. NAME, UND SITZ
Art. 1 Name und Sitz
Die Schweizerische Volkspartei Stein a m Rhein (SVP Stein am Rhein) ist ein Verein
gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und eine Sektion der
SVP Kanton Schaffhausen. Der Sitz der Partei befindet sich beim jeweiligen Sekretariat
oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten Ort.
II. ZWECK
Art. 2 Zweck
1. Die SVP Stein am Rhein bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen
Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie setzt sich aktiv tur das
Wohl der Stadt Stein am Rhein und ihrer Bevölkerung ein und fördert eine nachhaltige
Entwicklung im Einklang mit der Umwelt. Die Partei tritt für eine lebenswerte
Gemeinschaft ein, unterstützt lokale Initiativen und setzt sich für die Stärkung des
lokalen Gewerbes, die nachhaltige Landwirtschaft sowie die Förderung einer
verantwortungsbewussten Umweltpolitik ein. Sie nimmt z u öffentlichen Angelegenheiten
der Stadt Stein a m Rhein Stellung und unterstützt Projekte, die zur Sicherung der
Zukunft von Stein am Rhein, ihrer Industrie, dem Gewerbe und der Landwirtschaft
beitragen.
2. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons Schaffhausen
bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit.
3. Die SVP Sektion Stein am Rhein umfasst das Einzugsgebiet der Stadt Stein am Rhein
sowie der Gemeinde Hemishoten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Beitritt
1. Der Beitritt zur Partei steht Personen offen, die das 16. Altersjahr erreicht haben und
die sich z u dem i n Art. 2 umschriebenen Zweck bekennen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 4 Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritts, Tod oder Ausschliessung.
Der Austritt ist jederzeit möglich.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
Dieser kann auch ohne spezifischen Grund ausgesprochen werden. Mögliche Gründe
für einen Ausschluss sind jedoch die Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die
Ziele der Partei oder das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags.
Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme
eingeräumt.
3. Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe der SVP Sektion Stein a m Rhein:
1 . Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 7 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, im ersten Halbjahr statt
3. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von fünf Mitgliedern einberufen werden.
4. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14
Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
5. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem
Präsidenten schriftlich und begründet bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung
eingereicht werden.
Art. 8 Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes, Entlastungserklärung
4 . Festsetzung des Mitgliederbeitrags
5. Genehmigung des Jahresbudgets
6 . Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7 . Mutationen
8 . Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
9. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
10. Beschlussfassung von Stellungnahmen zu Wahlen und Abstimmungen
auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie zu öffentlichen
Fragen der Stadt Stein a m Rhein
11. Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes
12. Nomination von Regierungs-, National- und Ständeratskandidaten sowie für die
kommunalen Wahlen. Bei Ersatzwahlen der kommunalen Wahlen wird die
Nomination an den Vorstand delegiert
13. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der
anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
3. Stehen bei Wahlen mehr Kandidaten als Plätze zur Verfügung, gilt im ersten
Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
4. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit trifft er den Stichentscheid.
5. Jedes Mitglied hat an der ordentlichen Generalversammlung eine Stimme. Vertretung
der Stimmabgabe bei Abwesenheit ist nicht zulässig.
6. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, oder wenn beide verhindert
sind, ein von der Versammlung zu ernennendes Tagespräsidium, führt den Vorsitz der
Generalversammlung.
7. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Sekretariat oder einem
anderen Vorstandsmitglied z u unterzeichnen ist.
8. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die dem Verein beigetreten sind und
den Mitgliederbeitrag bezahlt haben.
Art 10 Vorstand
1. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist
zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
Präsident, Aktuar und Kassier sowie allfälligen Beisitzenden.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Ein Co-Präsidium ist möglich.
3. Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche
Unterschrift (Kollektivunterschrift zu zweien). I m Rahmen des Kassieramtes hat der
Kassier Einzelunterschrift für laufende Finanzgeschäfte.
4. Mitglieder des Stadtrats, des Kantonsrats und des Einwohnerrats gehören dem
Vorstand an.
5. Der Parteivorstand tritt zusammen, s o oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung
des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und
hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
Art. 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere folgendes:
1. Vertretung der Partei nach Aussen und Leitung der Parteigeschäfte.
2. Er bestimmt die Delegierten in übergeordnete Parteigremien und Kommissionen.
3. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen.
4 . Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, soweit dies nicht a n der
Generalversammlung erfolgt.
5 . Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung.
6. Antragstellung auf Statutenänderung und Auflösung der Partei oder Statuten.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Die Revisoren werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie prüfen Rechnung und
Bilanz und erstatten jährlich, schriftlich Bericht an die Generalversammlung.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
V. FINANZEN
Art. 13 Einnahmen
1. Die Partei beschafft sich die erforderlichen Mittel durch Beiträge der Mitglieder,
Mandatsträger, Erträge aus eigenen Veranstaltungen und durch Spenden sowie
Zuwendungen aller Art.
2. Mitgliederbeiträge: Die Mitglieder der Partei zahlen jährlich einen von der
Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag. Dabei wird zwischen
Einzelmitgliedern sowie Ehepaaren unterschieden.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Revisionen
Diese Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden, wenn 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten 8 Wochen vor der
Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 15 Auflösung oder Fusion
Die Auflösung oder Fusion der Partei bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Partei-
mitglieder. Kommt kein entsprechender Beschluss zustande, kann die Partei an einer
zweiten Versammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Über die
Verwendung des bei der Auflösung der Partei noch vorhandenen Vermögens
entscheidet die letzte Versammlung.
Der Vollzug obliegt dem Vorstand.
Art. 16 Ergänzungen
Sofern die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für alle Geschlechter. Aus
Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und
männlichen Form verzichtet.
Art. 17 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten wurden a n der Generalversammlung vom 30. Juni 2025
angenommen und ersetzen diejenigen vom 07. März 2006. Sie treten sofort in Kraft.
SVP Stein am Rhein, 30. Juni 2025
Präsident: David Böhni
Aktuarin: Ruth Metzger: R. Helfer
Eingesehen und als korrekt beurteilt vom Kantonalen Vorstand
SVP Schaffhausen
SVP Schaffhausen,
Präsidentin: Andrea Müller:
Parteisekretariat: Gabriella Coronelli
